(in der Folge „AGB“)
Für die Kinderbetreuung auf Veranstaltungen und Festen
Hingewiesen wird darauf, dass aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet wird. Der Begriff Auftraggeber kann auch eine Personenmehrzahl umfassen.
1. Geltung
1.1.) Daniela Lison, Inhaberin des nicht im Firmenbuch protokollierten Einzelunternehmens Kinderbetreuung Mecklenburg Vorpommern mit dem Firmensitz in Lindenweg 4. 17213 Göhren-Lebbin, (in der Folge „Auftragnehmerin“) erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Kunden (in der Folge „Auftraggeber“) (beide zusammen in der Folge „Vertragsparteien“) ausschließlich und stets auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss (Modalitäten, Zeitpunkt etc.)
2.1.) Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich auf nachfolgende Art und Weise zustande:
a) Der Auftraggeber legt durch Übermittlung eines vollständig ausgefüllten, von der Auftragnehmerin bereitgestellten Auftragsformulares (dieses wird dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin übermittelt) per E-Mail oder Post ein Angebot zum Vertragsabschluss. Auf dem Auftragsformular befindet sich ein Hinweis auf die Geltung der gegenständlichen AGB (samt Hyperlink, auf welchen die AGB vollständig abrufbar sind).
b) Alternativ kann der Auftraggeber auch ein formloses Schreiben/E-Mail an die Auftragnehmerin übermitteln. Diesfalls gilt das Schreiben als invitatio ad offerendum. In weiterer Folge wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das Auftragsformular gemäß 1.a) übermitteln, welches der Auftraggeber zu vervollständigen hat. Die Übermittlung des Auftragsformulars an den Auftragnehmer gilt erstmals als Angebot.
c) Erfolgt eine Kontaktaufnahme des Auftraggebers mündlich (per Telefon, Videokonferenz oder in persönlicher Gegenwart des Auftragnehmers), so gilt das zwischen der Auftragnehmerin und Auftraggeber Besprochene (der wesentliche Vertragsinhalt, wie etwa Zeit, Dauer, Ort, Preis etc.) als invitatio ad offerendum. In weiterer Folge wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das Auftragsformular gemäß 1.a) übermitteln, welches der Auftraggeber zu vervollständigen hat. Die Übermittlung des Auftragsformulars an den Auftraggeber gilt als Angebot.
2.2.) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das auf 1.a), 1.b) oder 1.c) vom Auftraggeber gelegte Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung an den Auftraggeber anzunehmen sowie eine (Anzahlungs-)Rechnung an den Auftraggeber zu übermitteln. Die Schlussrechnung wird spätestens nach Leistungserbringung gelegt. Mit Annahme und Unterschrift des Angebots des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin kommt ein gültiger Vertrag zustande. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen durch die Auftragnehmerin keine Annahme, gilt das Angebot als abgelehnt und der Vertrag kommt nicht zustande.
2.3.) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so erhält er zusätzlich zum Auftragsformular eine Belehrung über das Widerrufsrecht samt Muster-Widerrufsformular (beide abrufbar unter https://kinderbetreuung-mv.de/widerruf/), sofern der Vertrag im Fernabsatz bzw. außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers zustande kommt.
3. Vereinbartes Entgelt, Zahlungsmodalitäten
3.1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, eine Anzahlung in der Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme zu leisten. Diese Anzahlung ist mit Vertragsabschluss fällig und binnen einer Woche ab Vertragsabschluss zu leisten.
3.2.) Der Restbetrag ist bei Leistungserbringung in bar zu begleichen. Alternativ steht es dem Auftraggeber frei, den Restbetrag auf das Konto der Auftragnehmerin zu überweisen, sofern er die Überweisung so rechtzeitig vornimmt, dass die Auftragnehmerin spätestens am Tag der Veranstaltung den Restbetrag abrufen kann.
3.3.) Eine nachträgliche Bezahlung des Restbetrags gemäß 3.2.) benötigt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
3.4.) Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt und gelten nur bei Erfüllung der damit verbundenen Bedingungen.
3.5.) Sollte der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht entrichten, behält sich die Auftragnehmerin vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber sämtliche bisher entstandenen Kosten der Auftragnehmerin zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die vereinbarten Stornokosten gemäß Vertragspunkt 4. zu tragen. Jedenfalls ist der Auftraggeber bei Zahlungsverzug verpflichtet, eine Mahngebühr in der Höhe von € 35,– sowie Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. an den Auftragnehmer zu entrichten.
4. Rücktritt vom Vertrag („Stornierung“), Stornokosten
4.1.) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten („Stornierung“). Im Falle der Stornierung durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine Stornogebühr zu entrichten. Die Höhe der Stornogebühr bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung wie folgt:
· bis 30 Tage vor der Leistungserbringung: 50 % der vereinbarten Auftragssumme
· bis 3 Tage vor der Leistungserbringung: 80 % der vereinbarten Auftragssumme
· ab 3 Tage vor der Leistungserbringung: 100 % der vereinbarten Auftragssumme
4.2.) Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber aufgrund höherer Gewalt (Krieg, Seuchen, Naturkatastrophen, behördliche Einschränkungen) oder sonstigen wichtigen Gründen auf Seiten des Auftraggebers hat der Auftraggeber Stornokosten gemäß 4.1. zu leisten, sofern die Auftragnehmerin weiterhin in der Lage und bereit ist, den Auftrag – aus ihrer Sphäre heraus – durchzuführen.
4.3.) Eine Reduktion der Stornokosten liegt jedenfalls im Ermessen der Auftragnehmerin.
5. Rücktritt vom Vertrag von Seiten der Auftragnehmerin
5.1.) Der Auftragnehmer ist bei wichtigen Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierzu gehören unter anderem Krankheit, Zahlungsverzug, zu befürchtende Schäden an Sachen oder Personen, udgl.
5.2.) Sollte der wichtige Grund durch den Auftraggeber (oder seine Sphäre) verursacht worden sein (auch während der Leistungserbringung), steht der Auftragnehmerin der volle Entgeltanspruch zu.
5.3.) Ist der wichtige Grund verursacht durch den Auftraggeber (oder seine Sphäre) vor Eintritt der Veranstaltung entstanden, so gilt Vertragspunkt 4. („Stornokosten“) sinngemäß.
6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, Mehraufwand
6.1.) Um den Auftrag ordnungsgemäß abwickeln zu können, ist es notwendig, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin die erforderlichen Informationen erteilt. Diese Informationen können sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden.
6.2.) Sollte der Auftraggeber der Auftragnehmerin nicht die Informationen bei Aufforderung durch die Auftragnehmerin erteilen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den durch die wiederholte Erinnerung/Urgenz entstandenen Mehraufwand auf Seiten der Auftragnehmerin angemessen abzugelten. Als angemessen vereinbarte die Vertragsparteien einen Stundensatz in der Höhe von 50,– € netto (umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung). Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Mehraufwand schriftlich zu dokumentieren.
6.3.) Jedenfalls hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass
a) der Auftragnehmerin der genaue Leistungsort der Leistungserbringung bekannt ist,
b) eine Zufahrt mit einem durchschnittlichen PKW und eine Auslademöglichkeit besteht (sollte dies nicht möglich sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin über diesen Umstand zu informieren; der hierdurch bedingte Mehraufwand ist vom Auftraggeber zu bezahlen.)
c) der Auftragnehmerin ein PKW-Parkplatz zur Verfügung gestellt wird (ist dies nicht möglich, dann übernimmt der Auftraggeber etwaige Parkgebühren/Taxikosten (sofern keine Parkmöglichkeiten existieren); die Auftragnehmerin ist berechtigt, am zum Ort der Leistungserbringung nächstgelegenen Parkplatz zu parken, unabhängig davon, ob weiter entfernte Parkplätze kostengünstiger wären)
6.4.) Für die Kinderbetreuung ist ein geeigneter Tisch und genügend Sitzmöglichkeiten für die teilnehmenden Kinder zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Auftragnehmerin dies unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
6.5.) Der Auftraggeber hat bei Leistungserbringung im Freien an Sonnentagen für ausreichend Schattenplätze für die Kinderbetreuung zu sorgen. In den Wintermonaten hat der Auftraggeber für eine ausreichende Wärmeversorgung (Heizstrahler etc.) zu sorgen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Auftragnehmerin dies unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
6.6. Bei Kindergeburtstagsfesten muss mindestens ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter oder eine weitere volljährige Aufsichtsperson (von den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt) über den gesamten Zeitraum bei der Kinderbetreuung anwesend sein. Diese Person hat die volle Verantwortung und übernimmt die Aufsichtspflicht für alle Kinder, die anwesend sind. Bei allen anderen Veranstaltungen verbleibt die Aufsichtspflicht der Kinder bei dem jeweiligen Erziehungsberechtigten oder eine von ihm bestellte volljährige Aufsichtsperson. Der Auftraggeber ist verpflichtet die jeweiligen Erziehungsberechtigten der Kinder darüber zu informieren und die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
7. Verpflegung, sonstige Kosten
7.1.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin und ihren Erfüllungsgehilfen während der Leistungserbringung und für die Dauer der Veranstaltung zumindest Trinkwasser, sowie bei einer Leistungsdauer von sechs Stunden oder länger jeweils eine warme Mahlzeit pro Person kostenlos zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers, einen Dritten mit der Erfüllung dieser Pflicht zu beauftragen.
7.2.) Der Auftraggeber trägt alle Gebühren und Abgaben, sofern es sich nicht um persönliche Steuern des Auftragnehmers handelt.
7.3.) Wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass für die Leistungserbringung Leistungen Dritter erforderlich sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber sämtliche die dadurch entstehenden Kosten (etwa Mietkosten, Entgelte, Stornokosten etc.) zu übernehmen und die Auftragnehmerin schad- und klaglos zu halten.
8. Haftung, Gewährleistung
8.1.) Der Auftraggeber ist am Leistungsort für die Sicherheit der Auftragnehmerin (sowie deren Erfüllungsgehilfen), sowie den Schutz deren Eigentums verantwortlich. Sollte es zu einem Schaden der Auftragnehmerin (oder deren Erfüllungsgehilfen) kommen, so haftet der Auftraggeber. Bei Beschädigung des Eigentums der Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin den Neuwert zu ersetzen.
8.2.) Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die sie krass grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden.
8.3.) Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen bzw beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
8.4.) Allfällige Mängel während der Leistungserbringung sind vom Auftraggeber unverzüglich der Auftragnehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsrechte zu rügen.
8.5.) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Leistungen oder bereitgestelltes Material von Dritten (z.B. Hüpfburg).
9. Teilnahmevoraussetzungen
9.1.) Grundsätzlich können alle bei der Veranstaltung des Auftraggebers anwesenden Kinder (sofern dessen Gäste) bei der Kinderbetreuung teilnehmen. Die Kinderbetreuung auf Veranstaltungen richtet sich vorwiegend an Kinder ab dem Kindergartenalter. Ist auch die Betreuung von Babys und Kleinkindern vom Auftraggeber erwünscht, so ist eine zusätzliche Betreuungsperson pro Baby/Kleinkind nach Absprache mit der Auftragnehmerin dazuzubuchen. Bei Buchungen von Workshops in Schulen, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen wird die Hilfestellung/Mitwirkung der Betreuer/Lehrer bei Bedarf vorausgesetzt.
9.2.) Psychische und physische Gesundheit ist allgemeine Voraussetzung für die Teilnahme.
9.3.) Erziehungsberechtigte sind verantwortlich, dass sie ihre teilnehmenden Kinder frei von ansteckenden Krankheiten und dem jeweiligen Angebot angemessener körperlicher Verfassung teilnehmen lassen. Jegliche Beeinträchtigung ist mit der Auftragnehmerin vorab zu besprechen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die jeweiligen Erziehungsberechtigten der Kinder über diese Informationspflicht zu informieren und die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
9.4.) Die Auftragnehmerin behält sich vor, einzelne Teilnehmer auch während der Leistungserbringung auszuschließen, falls begründete Zweifel an der Gesundheit oder an der für alle beteiligten Personen notwendigen (gesundheitlichen) Sicherheit vorliegen.
9.5.) Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin über den Gesundheitszustand/Änderungen des Gesundheitszustands des/der Kindes/r rechtzeitig zu informieren (z.B. bei Allergien, Krankheiten, Verletzungen etc.)
10. Rücktrittsrecht bei Verbraucherverträgen
10.1. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass dem Auftraggeber, dem Verbrauchereigenschaft zukommt, ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 14 iVm § 11 FAGG (in der Folge: „Widerrufsrecht“) hat.
10.2. Dieses Widerrufsrecht besteht jedoch nur bei im Fernabsatz- und außerhalb der Geschäftsräume der Auftragnehmerin geschlossenen Verträgen (Fern- und Auswärtsgeschäfte), wie zum Beispiel bei Vertragsabschluss via E-Mail oder Telefon.
10.3. Der Auftraggeber hat als Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn die Auftragnehmerin aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG den Auftrag ausführt.
10.4. Ein Rücktrittsrecht besteht insbesondere auch nicht bei Produkten, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Auftraggeber entsiegelt worden sind.
10.5. Sonstige Verbraucherbestimmungen, wie insbesondere jene des FAGG bzw. KSchG, bleiben unberührt.
10.6. Eine genauere Belehrung über das Widerrufsrecht sowie eine Musterwiderrufsformular findet sich auf dem Webauftritt der Auftragnehmerin unter dem Reiter „Widerruf“ bzw unter dem Link https://kinderbetreuung-mv.de/widerruf/.
11. Gutscheine
11.1.) Ist der Auftraggeber im Besitz eines Gutscheins, so gilt, dass pro Person und Buchung nur ein Gutschein einlösbar ist. Eine Einlösung mehrerer Gutscheine auf Serienbuchungen einer Person ist nicht möglich.
11.2.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, anstelle des Gutscheins eine Barablöse zu verlangen.
11.3.) Gutscheine werden nur mit gültigem Gutscheincode akzeptiert.
11.4.) Um einen Gutschein einzulösen, muss dieser bei der Buchung vorgelegt oder bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Verrechnung mit einer bestehenden Buchung scheidet aus.
12. Teilnehmeranzahl
Der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vertrag kommt unabhängig von einer Teilnehmeranzahl zustande. Selbst wenn an der vom Auftraggeber geplanten Veranstaltung nur ein Teilnehmer – aus welchen Gründen auch immer – anwesend sein sollte/dürfte, so hat die Auftragnehmerin Anspruch auf ihr volles Entgelt. Behördliche Beschränkungen der Teilnehmeranzahl liegen nicht in der Sphäre der Auftragnehmerin und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13. Beiziehung von Subunternehmern
Die Auftragnehmerin kann sich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Vertrag Subunternehmer bedienen.
14. Datenschutz und Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist im zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Ausmaß erlaubt. Ansonsten ist die Auftragnehmerin und der Auftraggeber wechselseitig verpflichtet, über die mit dem Unternehmen des anderen in Zusammenhang stehenden Umstände und Daten, in deren Kenntnis sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis einzuhalten. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber verpflichten sich weiters, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in diesem Sinn zu belehren und anzuweisen.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache
15.1.) Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
15.2.) Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Rechtstreitigkeiten, die Zuständigkeit deutscherscher Gerichte. Als örtlich zuständig gilt jenes Gericht, in dessen Sprengel die Auftragnehmerin ihren Sitz (derzeit in 17213 Göhren-Lebbin) hat.
15.3) Als Vertragssprache gilt die deutsche Sprache.
16. Schlussbestimmungen
16.1.) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie mit der Auftragnehmerin schriftlich vereinbart werden.
16.2.) Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin bedarf es nicht.
17. Verbraucherverträge
Wenn die Auftragnehmerin mit einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, kontrahiert, dann gelten folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen:
Gerne berate ich Sie, oder beantworte Ihre Fragen:
Telefon: 01525 633 7515
Mail: info@kinderbetreuung-mv.de
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Telefon: 01525 633 7515
Mail: info@kinderbetreuung-mv.de